AGB der fob-KÄLTE GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der fob-KÄLTE GmbH

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote von und alle Liefer-, Montage- und Reparaturaufträge mit uns einschließlich Beratungen und Zusatzleistungen.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen werden von uns nicht anerkannt. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Falle als Zustimmung, insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
  3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Abweichungen von den und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  5. Melden wir Aufträge zur Kreditversicherung an und sollte der Auftrag vom Versicherer nicht angenommen werden, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dieses Recht haben wir auch dann, wenn nach Vertragsabschluß festgestellt wird, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Unser Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde Vorkasse leistet.
  6. Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben uns vorbehalten. Dritten ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigter Weise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen des Kunden und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.
  7. Soweit im Folgenden von „Kaufleuten“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen:
    – Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (Unternehmer)
    – juristische Personen des öffentlichen Rechts und
    – öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

II. Lieferung und Abladen

  1. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Betrieb frei verladen.
  2. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.
  3. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
  4. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung, insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
  5. Bei Selbstabholung trägt der Kunde die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Kunden, den Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten.
  6. Wegen bei der Anlieferung offensichtlicher Schäden (auch Transportschäden) stehen dem Kunden Ansprüche gegen uns nur dann zu, wenn die Schäden auf dem Empfangsschein unter genauer Positionsangabe, Stückzahl und Abmessungen aufgeführt sind.

III. Liefertermin, Lieferfristen, Verzug

  1. Liefertermine u. Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
  2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn in unserem Betrieb oder in einem für uns arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Wir werden den Kunden über die in Satz 1 genannten Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Wir werden den Kunden über die in Satz 1 genannten Umstände unverzüglich informieren. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend verlängert. Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind in diesem Zusammenhang Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Fall schriftlich zu erklären.
  3. Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Gegenüber Kaufleuten im Sinne von Ziff. 7 beschränkt sich der Ersatz des Verzugschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil)-lieferung. Bei Lieferzeitüberschreitungen um bis zu einer Stunde sind Schadensersatzansprüche auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften ferner dann nicht, wenn die Lieferverzögerung auf Umständen beruht, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (z. B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle usw.). Für den Fall, dass Dritte als Verursacher der Lieferzeitverzögerung in Anspruch genommen werden können, treten wir schon jetzt etwaige Ansprüche gegen diese Dritte an den Kunden ab.
  4. Nimmt der Kunde die ihm übersandten oder angebotenen Liefergegenstände nicht an, bzw. gibt er ihm übersandte Planungsunterlagen nicht zur Ausführung frei und gibt er uns keine Gelegenheit zur Ausführung unserer Arbeiten, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von mindestens 15 % des Nettopreises verlangen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

IV. Gefahrtragung

  1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang bei Versandbereitschaft.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk frei verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Im Übrigen wird der Inhalt der von uns für die vereinbarten Preise zu erbringenden Leistungen durch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten näher bestimmt.
  2. Ladehölzer, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden berechnet. Sie werden dem Kunden wieder gutgeschrieben, soweit er sie innerhalb von 4 Wochen unbeschädigt und frachtfrei an uns zurückgibt.
  3. Bei Änderungen der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse haben wir Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Lohn-, Material- und sonstigen Kostensteigerungen, bei Verbrauchern jedoch nur dann, wenn die Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
  4. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst mit Eingang bei uns bzw. auf unserem Konto als erfolgt. Sofern der Kunde keine eindeutigen Zahlungsbestimmungen trifft, sind wir berechtigt, die Verrechnung der Zahlung nach unserem freien Ermessen vorzunehmen.
  5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.
  6. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen des Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
  7. Wir sind berechtigt, von Kaufleuten i. S. von Ziff. 7 vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 8 % über dem Basiszins gem. § 247 BGB zu verlangen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  8. Wir sind jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistung entsprechend § 648a BGB zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, wenn der Kunde Rechnungen bei Fälligkeit nicht zahlt, jedenfalls aber bei Zahlungsverzug des Kunden weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
  9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Aus der Annahme weiterer Aufträge kann ein Verzicht auf die vorstehende Regelung nicht abgeleitet werden.
  10. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeübt werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Minderungsrechten.

VI. Sicherungsrechte

  1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Abnehmer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einslösung – unser Eigentum, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Der Kunde hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermieten oder weiterzuveräußern, sofern die in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Sicherungsrechte wirksam begründet werden.
  4. Der Kunde tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, auch alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Materials mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  5. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten und erwirbt der Kunde hierfür Forderungen, die er für seine Leistungen erhält. So tritt er bereits jetzt diese Ansprüche mit allen Nebenrechen mit Rang vor dem Rest an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt Entsprechendes für die Saldoforderung. Wir nehmen diese Abtretung an.
  6. Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratende Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Wir sind auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Der „Wert der Lieferung“ im Sinne der vorstehenden Vorschriften entspricht dem in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Preis zuzüglich 20 %.
  8. Unsere vorstehend genannten Sicherungsrechte werden durch Teilzahlungen Dritter an den Kunden auf die abgetretenen Ansprüche, auch durch Zahlungen auf Abschlagsrechnungen, nicht berührt. Sie Sicherungsrechte setzen sich an dem jeweiligen Restanspruch des Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in voller Höhe fort.
  9. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

VII. Sachmängel, Schadensersatz

  1. Bei Verträgen über gebrauchte Liefergegenstände, an denen keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beteiligt sind, werden Sach- und Rechtsmängelansprüche sowie Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Im übrigen bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  3. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
  5. Muster oder Proben sowie Angaben in Katalogen, Preislisten und technischen Merkblättern gelten nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern nur als unverbindliche Ansichtsstücke bzw. Beschreibungen.
  6. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die uns hierdurch entstehenden Mehrbelastungen sind vom Kunden zu tragen.
  7. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Sachmängelverjährungsfrist zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Sachmängelverjährungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
  8. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen.
  9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. nachstehender Ziff. 48 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers oder den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  11. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner die vorstehende Ziffer entsprechend.
  12. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  13. Vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche auf Grund von Sachmängeln.
  14. Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
  15. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Rückgriffsanspruch und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  16. Vorstehende Bedingungen unter VII gelten entsprechend bei Rechtsmängeln.

VIII. Montage und Reparaturarbeiten

  1. Für Montage und Reparaturarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts.
  2. Alle Montagen und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben. Zur Beauftragung von Spezialwerkstätten mit Spezialarbeiten sind wir berechtigt. Maschinen und Aggregate werden mit im Lieferzeitpunkt berufsgenossenschaftlich geforderten Schutzvorrichtungen versehen, elektrotechnisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden VDE-Bestimmungen.
  3. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
  4. Die uns zum Einbau oder zur Reparatur von Kühlanlagen übergebenen Fahrzeuge müssen fahrtüchtig sein. Wir sind berechtigt, zur Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten.
  5. Bei Arbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Kunde auf seine Kosten die Arbeitsstelle zu Gunsten unseres Personals und Dritter abzusichern. Nebenarbeiten, wie etwa Schaffung von Einbringöffnungen, Maurer-, Installations- und Elektroarbeiten u. ä. sind vom Kunden auf seine Kosten vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen.
  6. Der Kunde erkennt an, dass die von uns gelieferten Teile nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges oder Gebäudes werden, sondern von diesen ohne Beschädigung und Veränderung wieder getrennt werden können.
  7. Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

IX. Beratung

  1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auch durch die Übergabe von Merkblättern oder technischen Anweisungen entsteht kein Beratungsverhältnis.
  2. Erfolgen ausnahmsweise doch Beratungen, setzen wir voraus, dass der Kunde über die brachenüblichen Grundkenntnisse verfügt.
  3. Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vom Abnehmer erteilten Informationen. Zur Überprüfung dieser Informationen (sowie zur eigenen Ermittlung) sind wir nicht verpflichtet.
  4. Wir haften aus einer durchgeführten Beratung nur, wenn diese schriftlich erfolgt ist und anschließend unsere eigenen Produkte zur Anwendung gekommen sind. Sofern unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Personen Einweisungen in die Verarbeitung oder Bedienung des Liefergegendstandes vornehmen oder bei Störungen im Zuge der Verarbeitung oder Bedienung Hilfestellung leisten, so bezieht sich diese Tätigkeit – sofern nichts anderes vereinbart wird - allein auf die allgemeine Verarbeitung oder Bedienung der Liefergegenstände sowie die Überprüfung der von uns vertriebenen Produkte. Eine Haftung für die Verarbeitung und die ordnungsgemäße Herstellung des Endproduktes durch den Kunden wird damit nicht begründet.

X. Anwendbares Recht und Vertragssprache

  1. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
  2. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist Breitenworbis.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen wird Mühlhausen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Mühlhausen ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.